5.2. 5.2.1. Ist das Werk bei der Ablieferung mangelhaft, hat der Besteller, wenn er von seinem Recht auf Nachbesserung Gebrauch macht, das Recht, die Vergütungsleistung gestützt auf Art. 82 OR in gewissem Umfang zurückzubehalten (GAUCH, a.a.O., N. 2374), da das Nachbesserungsrecht den Erfüllungsanspruch des Bestellers bloss modifiziert und daher immer noch in einem Austauschverhältnis zum Werklohn steht (GAUCH, a.a.O., N. 2374, 2377 und 2380).