Anderseits stehe ihm ein solches Rückhalterecht zu, weil die Klägerinnen den anderen Stockwerkeigentümern ebenfalls ein Rückhalterecht gewährt hätten (Berufung Rz. 68 ff.). In Bezug auf den Beklagten würden sich die Klägerinnen daher widersprüchlich verhalten (Berufung Rz. 71). Sie hätten keinen Anspruch auf vollständige Bezahlung des Kaufpreises, solange sie nicht das vereinbarte Werk geliefert hätten (Berufung Rz. 71). Weil dem Beklagten ein Rückhalterecht zustehe, sei auch kein Verzugszins geschuldet. Er befinde sich nicht seit dem 18. August 2015 in Verzug (Berufung Rz.130, 212).