5. 5.1. Mit seinem Berufungsantrag Ziffer 1.1 hält der Beklagte daran fest, es sei die (von der Vorinstanz teilweise gutgeheissene) Klage vollständig, d.h. auch hinsichtlich der Forderung auf Zahlung der Kaufpreisrestanz abzuweisen. Er begründet dies einerseits mit dem Umstand, wonach er aufgrund seines Nachbesserungsanspruchs den letzten Teil des Kaufpreises in der Höhe von Fr. 248'625.55 nach Art. 82 OR zurückbehalten könne (Berufung Rz. 51, 67 und 211). Anderseits stehe ihm ein solches Rückhalterecht zu, weil die Klägerinnen den anderen Stockwerkeigentümern ebenfalls ein Rückhalterecht gewährt hätten (Berufung Rz.