Nach dem Gesagten ist der vom Kläger widerklageweise eingeklagte Nachbesserungsanspruch, wenn er denn je entstanden wäre, nachträglich untergangen (oben E. 4.2.5.1). Ob dem Beklagten ein Anspruch auf ein anderes Gewährleistungsrecht (Minderung, Wandelung) und/oder Schadenersatz zusteht, braucht mangels entsprechender (Eventual-) Begehren des Beklagten (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht behandelt zu werden. Auf die weiteren Rügen des Beklagten, die sich insbesondere auf die Voraussetzungen eines Nachbesserungsanspruchs beziehen, ist bei diesem Ergebnis ebenso - 29 -