Denn der unter dem Gesichtspunkt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags (Klagebeilage 2) mangelhaft zu qualifizierende Bau steht im Miteigentum sämtlicher Stockwerkeigentümer. Da weder die Zustimmung aller Stockwerkeigentümer für die vom Beklagten im vorliegenden Prozess verlangten Nachbesserungsarbeiten vorliegt noch eine notwendige Verwaltungshandlung im Sinne von Art. 647 Abs. 2 ZGB zur Debatte steht oder die Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung erhältlich gemacht werden kann, könnten die Klägerinnen die anbegehrten Nachbesserungsarbeiten nur unter Verletzung der Eigentumsrechte der anderen