[...], und ii) die nicht abgebrochene, vorbestehende Einzelgarage, mit neuem unterirdischem Zugang. Auch wenn diese Mängel nicht ins Sonderrecht des Beklagten fallende Bestandteile betrafen, war der Beklagte grundsätzlich dazu berechtigt, von den Klägerinnen werkvertragliche Nachbesserung zu verlangen (oben E. 4.1). Ob alle Voraussetzungen eines Nachbesserungsanspruchs (insbesondere diejenige, dass die Nachbesserung den Klägerinnen keine übermässigen Kosten verursachen darf; vgl. Art. 368 Abs. 2 OR) bestanden, kann offengelassen werden.