Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass gerade bei einem "Stockwerkeigentum ab Plan" bis zu einem gewissen Grade mit baulichen Änderungen gegenüber Plänen und Beschrieb zu rechnen ist (BGE 103 II 110 E. 3b, worin es um die Vergrösserung einer Wohnung von geplanten 107 m2 auf 171 m2 ging).