Solche sachenrechtliche Ansprüche des Beklagten sind vorliegend jedoch nicht zu prüfen, da sich dieser explizit auf seinen werkvertraglichen Nachbesserungsanspruch beschränkt (vgl. oben E. 1.3 und E. 4.2.5.1). Dass die anderen Stockwerkeigentümer – wie erwähnt – nicht bereit sind mitzuwirken, muss sich der Beklagte als blosser Mit- und nicht Alleineigentümer gefallen lassen, zumal aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren keine notwendige Verwaltungshandlung umstritten ist, die der Beklagte auch im Alleingang gegen den Willen aller anderer Stockwerkeigentümer auf dem Gerichtsweg erwirken könnte (vgl. oben E. 4.2.3.1). - 28 -