667 Abs. 2 ZGB). Mit anderen Worten erwirbt ein Besteller keine Eigentumsrechte an Bauprojekten, solange diese – auch wenn sie vertraglich geschuldet (gewesen) sein mögen – noch nicht realisiert sind bzw. wenn sie (vertragswidrig) nicht realisiert wurden. Zudem stehen einem Stockwerkeigentümer bei einer vertragswidrig erstellten Baute gegebenenfalls andere sachenrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung, um gegen den Unternehmer – allenfalls unter Mitwirkung der anderen Stockwerkeigentümer – vorzugehen (vgl. bloss Art. 712a Abs. 2 ZGB, Art. 647c ff. i.V.m. Art. 712g Abs. 1 ZGB und Art. 641 ZGB, Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB sowie Art.