Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass – entgegen der offensichtlich vom Beklagten vertretenen Auffassung (vgl. insbesondere Berufung Rz. 136, wo er von der Aushöhlung seines [verfassungsmässig garantierten] Eigentumsrechts spricht) – ein Grundeigentümer (gleich ob Allein- oder nur Miteigentümer) das Eigentumsrecht an einer Baute und die damit verbundenen sachenrechtlichen, d.h. gegenüber jedermann wirksamen Abwehrrechte erst nach deren Erstellung erlangt (Art. 667 Abs. 2 ZGB).