positionen der übrigen Stockwerkeigentümer eingegriffen, die unbestrittenermassen den status quo akzeptiert haben bzw. im Falle des Erwerbs der Stockwerkseinheiten nach Beendigung des Bauprojekts aufgrund ihrer mit den Klägerinnen geschlossenen Verträge akzeptieren müssen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass – entgegen der offensichtlich vom Beklagten vertretenen Auffassung (vgl. insbesondere Berufung Rz.