vertraglichen Schlechterfüllung steht dem Besteller – bei Unmöglichkeit einer Nachbesserung – das Minderungsrecht und gegebenenfalls das Wandelungsrecht zu; bei einer verschuldeten Vertragsverletzung tritt ein Schadenersatzanspruch hinzu (Art. 368 Abs. 2 OR). Solche Ansprüche bilden aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (oben E. 4.2.5.1). Anderseits ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass er nicht Allein-, sondern nur Miteigentümer ist.