Am Rande sei erwähnt, dass selbst ein die Widerklage gutheissender Entscheid im vorliegenden Verfahren den Klägerinnen keinen Rechtfertigungsgrund zu verschaffen vermöchte, in das Miteigentum der anderen Stockwerkeigentümer einzugreifen. Denn abgesehen davon, dass das Gericht mit einer solchen Anordnung selber gegen die Rechtsordnung verstiesse, vermöchte ein solcher Entscheid das Verhältnis zwischen den beiden Klägerinnen und den restlichen Stockwerkeigentümern mangels deren Beteiligung am vorliegenden Prozess nicht zu regeln (COENDET, Subjektive Unmöglichkeit als regulatives Prinzip: