SCHWENZER, a.a.O., N. 64.20), die vorliegend aber (auch) nicht (eventualiter) eingeklagt sind. Am Rande sei erwähnt, dass selbst ein die Widerklage gutheissender Entscheid im vorliegenden Verfahren den Klägerinnen keinen Rechtfertigungsgrund zu verschaffen vermöchte, in das Miteigentum der anderen Stockwerkeigentümer einzugreifen.