Vielmehr lassen sich die Ausführungen von GAUCH als Rückgriff auf die Unmöglichkeitsregeln, wenn auch ohne nähere Begründung, verstehen. Denn – wie im vorstehenden Absatz ausgeführt – lässt eine (auch verschuldete) anfängliche oder nachträgliche objektive Unmöglichkeit einen Erfüllungsanspruch dahinfallen bzw. einen solchen (bzw. einen Vertrag, in dem eine objektiv unmögliche Leistung versprochen wird) gar nicht erst entstehen (Art. 20 Abs. 1 OR). Ob die Klägerinnen ein Verschulden an der objektiven Unmöglichkeit trifft, braucht nicht geprüft zu werden, weil der Beklagte daraus nur Schadenersatzansprüche ableiten könnte (Art. 97 Abs. 1 OR; SCHWENZER, a.a.