, 2019, N. 1746) versteht sich von selbst und wird deshalb im Gesetz (Art. 368 OR) nicht eigens hervorgehoben, dass das Nachbesserungsrecht voraussetzt, dass die Mängelbeseitigung "objektiv (tatsächlich und rechtlich)" möglich ist. Dies hat zur Folge, dass einem Besteller bei entsprechender objektiver Unmöglichkeit der Nachbesserung als Mängelrechte von vornherein nur die Minderung und – wenn die dafür statuierten besonderen Voraussetzung (derart erheblicher Mangel oder qualifizierte Vertragsabweichung, dass das Werk für den Besteller unbrauchbar ist oder ihm die Annahme sonst billigerweise nicht zugemutet werden kann) gegeben sind (Art. 368 Abs. 1 OR) – die Wandelung