4.2.5. 4.2.5.1. Zu bestimmen sind die Auswirkungen der Unmöglichkeit auf das Nachbesserungsrecht, dies nicht zuletzt mit Blick auf das von den Klägerinnen gestellte Begehren auf Zahlung der Kaufpreis- bzw. Vergütungsrestanz (vgl. dazu nachfolgende E. 5).