4.2.4. Zusammenfassend ist den Klägerinnen beizupflichten, dass ihnen die vom Beklagten verlangte Nachbesserung – obwohl tatsächlich an sich durchaus möglich – jedenfalls im heutigen Zeitpunkt aus rechtlichen Gründen nicht (mehr) möglich ist. Denn ohne Zustimmung aller Stockwerkeigentümer (ausser den Klägerinnen selber) würde dies zu widerrechtlichen Eingriffen in deren Eigentumsrechte führen, nachdem unbestrittenermassen sie (die anderen Stockwerkeigentümer) zu dem vom Beklagten verlangten Rückbau nicht Hand bieten (oben E. 4.2.2) und die Klägerinnen über keine gesetzliche oder vertragliche Handhabe verfügen, den Rückbau bzw. die Zustimmung dazu zu erzwingen (oben E. 4.2.3).