Mit anderen Worten haben nachträglich dazu gestossenen Stockwerkeigentümer – trotz identischem Wortlaut – mit den Klägerinnen Werkverträge mit anderem Inhalt (gemäss effektiver Bauausführung anstatt gemäss Begründungsakt vom 5. Oktober 2012) abgeschlossen als der Beklagte, der bereits ab Plan kaufte. Daraus folgt, dass die beiden Klägerinnen gegenüber diesen Stockwerkeigentümern eine andere werkvertragliche Verpflichtung eingegangen sind als gegenüber dem Beklagten, nichts mehr und nichts - 25 -