Die Vorinstanz hat an der beanstandeten Stelle (angefochtener Entscheid E. 7 in fine) zu Recht festgestellt, dass mehrere Stockwerkeigentümer ihre Einheit erst nach Fertigstellung der Bauten erworben hätten, wobei nach der Formulierung in den Kaufverträgen (Ziff. IV/2) bereits bestehende bauliche Ausführung dem Baubeschrieb und allfälligen Plänen vorgingen. Mit anderen Worten haben nachträglich dazu gestossenen Stockwerkeigentümer – trotz identischem Wortlaut – mit den Klägerinnen Werkverträge mit anderem Inhalt (gemäss effektiver Bauausführung anstatt gemäss Begründungsakt vom 5. Oktober 2012) abgeschlossen als der Beklagte, der bereits ab Plan kaufte.