Was die behauptete Zweckänderung anbelangt, so übersieht der Beklagte den Unterschied zwischen einer Zweckänderung, die nur einstimmig beschlossen werden kann, und einer blossen Änderung der Benutzungsart, für die das Quorum nach 647b Abs. 1 ZGB genügt. Der Zweck umschreibt die wirtschaftliche Gebrauchs- und Nutzungsweise (BGE 5A_474/2017 E. 3.2.3 m.w.N.). Vorliegend besteht der Zweck des Stockwerkeigentums in der Wohnnutzung bzw. der Geschäftsnutzung ohne wesentlichen Störung sowie bezüglich der Tiefgarage im Einstellen von Autos und anderen Fahrzeugen (vgl. Antwortbeilage 5 Ziff.