648 Abs. 2 ZGB vorgehe. Andernfalls wären diese zwingenden Bestimmungen verletzt, wonach eine Änderung der Wertquoten der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung der Stockwerkeigentümerversammlung und die Veränderung der Zweckbestimmung einer gemeinsamen Fläche der Zustimmung aller Miteigentümer bedürfe (Berufung Rz. 98 ff.). Auch dem kann nicht gefolgt werden: