4.2.3.2.2. Der Beklagte bringt schliesslich vor, die vertragliche Bestimmung in den Kaufverträgen, wonach die bereits bestehenden baulichen Ausführungen dem Baubeschrieb und allfälligen Plänen vorgingen, könne – entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 7) – nicht so ausgelegt werden, dass diese eine Zustimmung zur Änderung der Stockwerkbegründung im Sinne einer Anpassung an die bauliche Realität beinhalte bzw. Art. 712e Abs. 2 ZGB und Art. 648 Abs. 2 ZGB vorgehe.