Inwiefern aus dieser Vertragsbestimmung, die über weite Strecken eine reine Wissens- und keine Willenserklärung darstellt, abgeleitet werden können soll, dass sich die anderen Stockwerkeigentümer gegenüber den Klägerinnen vertraglich verpflichtet hätten, alle Handlungen vorzunehmen, damit die von den Eintragungen im Grundbuch abweichenden Bauten wieder in den Zustand zurückgeführt werden könnten, in dem sie mit dem Grundbucheintrag übereinstimmten, ergibt sich dem Gericht nicht und wird vom Beklagten auch nicht näher begründet. Eine solche Pflicht lässt sich der zitierten Vertragsbestimmung gerade nicht entnehmen, ebenso wenig dem