Der Käufer hat davon Kenntnis, dass diese Reglemente für ihn in allen Teilen verbindlich sind (vgl. Art. 649a ZGB i.V.m. Art. 712g ZGB). Der Käufer unterzieht sich insbesondere der Gerichtsstand- und Domizilklausel von Art. 9.2 des Benutzungs- und Verwaltungsreglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Der Käufer tritt hiermit in sämtliche Rechte und Pflichten der Stockwerkeigentümergemeinschaft ein. Der Käufer verpflichtet sich mit seiner Vertragsunterschrift ausdrücklich, diese Rechte und Pflichten einem allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden, mit der entsprechenden Weiterbindungspflicht."