Zusätzlich hätten sich alle Käufer verpflichtet, in sämtliche Rechte und Pflichten der Stockwerkeigentümergemeinschaft einzutreten. Dies bedeute, dass die Käufer die Stockwerkeigentumsbegründung, wie sie im Grundbuch eingetragen sei, als verbindlich anerkannt hätten und verpflichtet werden könnten, die von den Eintragungen im Grundbuch abweichenden Bauten wieder in den Zustand zurückzuführen, damit die Bauten mit dem Grundbucheintrag übereinstimmten (Berufung Rz. 88). Die Ziffer IV/10 des "Kaufvertrags" vom 11. Januar 2013 (Klagebeilage 2) enthält folgende Bestimmung: