Nach dem Gesagten können die vom Beklagten beantragten Nachbesserungsarbeiten in Bezug auf die Gemeinschaft gestützt auf den vorliegenden Tatsachenvortrag jedenfalls nicht als notwendige Verwaltungshandlungen i.S.v. Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gelten. Die Klägerinnen könnten demnach auf dem gerichtlichen Weg keine Erlaubnis für die Ausführung der vom Beklagten beantragten Nachbesserungsarbeiten erwirken.