48). Diesen gälte es zu unterhalten, ohne dass er genutzt werden könnte. Dass dies im Interesse der Stockwerkeigentümergemeinschaft wäre, ist – zu Recht – nicht geltend gemacht. Was den beantragten Rückbau der Garage inkl. unterirdischem Zugang anbelangt, so führte der Beklagte in der Befragung aus, dass ihn diese nicht gleichermassen störe wie die Vergrösserung des Hauses B auf seiner Nordseite. Es wäre bloss schöner mit Wiese und Blumen, wenn er dort vorbeilaufe. Seine Privatsphäre sei durch diese aber nicht beeinträchtigt (angefochtener Entscheid E. 8.7.2.1; Protokoll der Hauptverhandlung vom 23. September 2021, act. 284).