Es ist aber nicht erkennbar und auch nicht dargetan, weshalb der verlangte Rückbau notwendig sein sollte, um den Wert oder die Gebrauchsfähigkeit der (im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden) Sache zu erhalten. Die Vorinstanz hat denn auch in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Beklagte verfolge mit seinem Nachbesserungsanspruch bloss Eigeninteressen und keine gemeinschaftlichen Interessen, was der Beklagte nicht als falsch rügt. Gegenteils führte er in seiner Befragung aus, er sei der Einzige, der von der Vergrösserung des Hauses B an dessen Nordseite direkt betroffen sei (Protokoll der Hauptverhandlung vom 23. September 2021, act. 284).