Zweifellos hat der Beklagte ein Interesse am beantragten Rückbau der nordseitigen Vergrösserung des Hauses B, zumal er diesfalls die Aussicht aus der von ihm bewohnten Wohnung verbessern könnte und seine Privatsphäre nach seinen eigenen Angaben besser geschützt wäre (Protokoll der Hauptverhandlung vom 23. September 2021, act. 280). Es ist aber nicht erkennbar und auch nicht dargetan, weshalb der verlangte Rückbau notwendig sein sollte, um den Wert oder die Gebrauchsfähigkeit der (im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden) Sache zu erhalten.