4.2.3.1. Für eine Erzwingung der verlangten baulichen Massnahmen wäre vorausgesetzt, dass sich die vom Beklagten beantragten Nachbesserungsarbeiten als für die Erhaltung des Werts und der Gebrauchsfähigkeit der Sache (hier: des in Stockwerkeigentumseinheiten aufgeteilten Grundstücks) notwendige Verwaltungshandlungen qualifizieren liessen (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 712g Abs. 1 ZGB, vgl. oben E. 3.2.2).