4.2.2. Bezüglich der Frage der Unmöglichkeit ist vorab festzuhalten, dass die Behauptungen der Klägerinnen, wonach i) die weiteren Stockwerkeigentümer kein Interesse daran hätten, den Forderungen des Beklagten zuzustimmen, ii) sie den heutigen Zustand bereits akzeptiert hätten und iii) sie einer Veränderung des heutigen baulichen Zustands nie zustimmen würden, vom Beklagten unbestritten blieben. Es ist demnach in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass es den Klägerinnen tatsächlich nicht möglich ist, die Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer für die Ausführung des eingeklagten Nachbesserungsanspruchs einzuholen.