Die Vorinstanz hat die Frage der Unmöglichkeit der Erfüllung des vom Beklagten geltend gemachten Nachbesserungsanspruchs nicht behandelt, sondern einen entsprechenden Anspruch aus einem anderen Grund (Übermässigkeit der mit der Nachbesserung verbundenen Kosten für die Klägerinnen im Sinne von Art. 368 Abs. 2 OR in fine) abgewiesen. - 21 -