Diese hätten den heutigen Zustand bereits akzeptiert. Sie würden einer Veränderung des heutigen baulichen Zustands nie zustimmen. Demnach verlange der Beklagte von den Klägerinnen etwas, das sie nicht erfüllen könnten (Replik und Widerklageantwort, act. 144 und 151, Widerklageduplik, act. 245; vgl. nun Berufungsantwort S. 9 und 24).