Es werde bestritten, dass die beiden Klägerinnen an solchen Teilen nach Erstellung der Bauten ohne Zustimmung aller Stockwerkeigentümer und ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu baulichen Veränderungen legitimiert seien. Es sei den Klägerinnen rechtlich unmöglich, diesen Nachbesserungsanspruch des Beklagten zu erfüllen. Eine Nachbesserung könne ohne entsprechende, miteigentumsrechtliche Berechtigung nicht durchgeführt werden und wäre rechtlich unmöglich. Die weiteren Stockwerkeigentümer hätten kein Interesse daran, den Forderungen des Beklagten zuzustimmen. Diese hätten den heutigen Zustand bereits akzeptiert.