Der Beklagte verlange von ihnen, an den heute bestehenden Gebäudeteilen und Umgebungsflächen bauliche Veränderungen vorzunehmen, die von den anderen Stockwerkeigentümern durch Übernahme ihrer Stockwerkeigentumseinheiten ohne Mängelrüge stillschweigend genehmigt worden seien und heute somit im Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft stünden bzw. an denen den Stockwerkeigentümern gemeinschaftliche Rechte zustünden. Es werde bestritten, dass die beiden Klägerinnen an solchen Teilen nach Erstellung der Bauten ohne Zustimmung aller Stockwerkeigentümer und ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu baulichen Veränderungen legitimiert seien.