Was die weitere Erwägung der Vorinstanz anbelangt, wonach der Beklagte mit seinem Nachbesserungsanspruch keine gemeinschaftlichen Interessen, sondern Eigeninteressen verfolge (ebenfalls E. 7 des angefochtenen Entscheids), so steht diese in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Aktivlegitimation des Beklagten zur Geltendmachung eines Nachbesserungsanspruchs, zumal in einem Zivilprozess ein (Wider-) Kläger typischerweise eigene Interessen geltend macht und zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) grundsätzlich auch geltend machen muss (vgl. dazu immerhin auch unten E. 4.2).