sich – unbestrittenermassen – auf Grundstücksteile, die – zumindest bisher – niemandem zu Sonderrecht zugeteilt wurden (für den Umfang der Sonderrechte sind nach wie vor der Begründungsakt des Stockwerkeigentums [Antwortbeilage 5] und das Benutzungs- und Verwaltungsreglement [Antwortbeilage 8] massgebend). Soweit die Klägerinnen in diesem Kontext in der Berufungsantwort (S. 23) vorbringen, sie hätten in ihrer Widerklagedup- - 19 -