Soweit die Vorinstanz diesbezüglich nebenbei ausführt, der Nachbesserungsanspruch des Beklagten betreffe nicht nur gemeinsame Bauteile, sondern auch Teile in Sonderrecht (angefochtener Entscheid E. 7), so ist dies nicht verständlich (zumal jedwede Ausführungen fehlen, welche Teile im Sonderrecht durch den beklagtischen Nachbesserungsanspruch betroffen sein sollen). Was die vom beklagtischen Nachbesserungsanspruch betroffenen baulichen Massnahmen der Klägerinnen anbelangt, so weichen diese vom ursprünglichen Bauprojekt und dem ursprünglichen Begründungsakt des Stockwerkeigentums (Antwortbeilage 5) ab und beziehen