4.1.4. 4.1.4.1. Gestützt auf diese Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Beklagte in Bezug auf seinen widerklageweise geltend gemachten, realiter zu erfüllenden Nachbesserungsanspruch als aktivlegitimiert betrachtet werden. Er war Käufer seines jetzigen Stockwerkeigentumsanteils und Besteller der Terrassenüberbauung. Verkäuferinnen und Unternehmerinnen waren die beiden Klägerinnen. Dementsprechend ging die Vorinstanz von einem Grundstückkaufvertrag mit Bauleistungspflicht aus. Der Beklagte als Besteller ist daher legitimiert, von den Klägerinnen als Unternehmerinnen die Nachbesserung an gemeinschaftlichen Bauteilen zu verlangen.