auf gemeinschaftliche Teile beeinträchtigen dürfe. Zwar könne eine Koordination zwischen der Durchsetzung der werkvertraglichen Ansprüche der einzelnen Erwerber von Stockwerkeigentum und den Regeln über die Beschlussfassung der Stockwerkeigentümergemeinschaft erforderlich werden. Dies betreffe zunächst aber das Verhältnis der Stockwerkeigentümer untereinander (vgl. BGE 4A_306/2018 E. 3.3).