Insofern dürfte eine Koordination zwischen der Durchsetzung des werkvertraglichen Nachbesserungsanspruchs einzelner Erwerber von Stockwerkeigentum und den Regeln über die Beschlussfassung der Stockwerkeigentümergemeinschaft erforderlich sein (BGE 145 III 8 E. 3.5). In diesem Sinne hatte das Bundesgericht schon in seinem Entscheid 4A_306/2018 ausgeführt, der einzelne Stockwerkeigentümer könne seinen Erfüllungsanspruch "ohne Weiteres" geltend machen, auch wenn er gemeinsame Bauteile betreffe. Dies müsse konsequenterweise auch für den Nachbesserungsanspruch gelten, der lediglich ein modifizierter Erfüllungsanspruch sei.