geteilt ausüben, wenn diese gemeinsamen Bauteile eines in Stockwerkeigentum aufgeteilten Werkes beträfen (BGE 145 III 8 E. 3.5). Demnach bleibt festzuhalten, dass der einzelne Stockwerkeigentümer, in seiner Funktion als Besteller, sowohl nach BGE 114 II 239 als auch nach BGE 145 III 8 (vgl. bspw. auch BGE 4A_326/2009 E. 4) berechtigt ist, gegenüber dem Unternehmer allein den unteilbaren Nachbesserungsanspruch geltend zu machen. Die beiden Entscheide unterscheiden sich nur darin, dass der Stockwerkeigentümer neuerdings diejenigen Nachbesserungskosten, die seine Wertquote übersteigen, nicht mehr vorschiessen muss.