übernehmen hätten und es eine Frage der internen Auseinandersetzung sei, ob sie diese Kosten auf die übrigen Miteigentümer überwälzen könnten (BGE 114 II 239 E. 5c/bb). In BGE 145 III 8 setzte sich das Bundesgericht mit dieser Präzisierung erneut auseinander und kam von derselben ab: Der Unternehmer, der vertraglich die Erstellung einer Stockwerkeinheit übernehme, verpflichte sich dem Besteller gegenüber zur Ablieferung des mängelfreien Werkes auch in Bezug auf Bauteile, die anderen Miteigentümern ebenfalls zur Nutzung zustünden.