4.1.3. Bereits in BGE 114 II 239 E. 5c/bb hielt das Bundesgericht fest, eine Besonderheit des werkvertraglichen Nachbesserungsanspruchs eines Stockwerkeigentümers für Mängel an gemeinschaftlichen Anlagen eines in Stockwerkeigentum aufgeteilten Gebäudes ergebe sich daraus, dass dieser unteilbar sei und grundsätzlich jeder Erwerber Anspruch auf Nachbesserung der gemeinschaftlichen Anlagen habe. Es präzisierte nach dieser Feststellung, dass der Nachbesserungsanspruch aber insofern quotenbezogen sei, als die eine Nachbesserung verlangenden Stockwerkeigentümer im externen Verhältnis die Kosten ausserhalb ihrer Quotenanteile zu