4.1.2. Der Beklagte bringt vor, die Aktiv- und Passivlegitimation seien im Hinblick auf BGE 145 III 8 (E. 3.5) zu bejahen. Für die Ausübung des Nachbesserungsrechts sei kein Beschluss der Stockwerkeigentümer erforderlich. Der Beklagte könne sein Nachbesserungsrecht gegen die Klägerinnen alleine geltend machen (Berufung Rz. 81 und 87).