dann ungeteilt ausüben könne, wenn diese Ansprüche gemeinsame Bauteile eines in Stockwerkeigentum aufgeteilten Werkes beträfen. Im vorliegenden Fall betreffe der Antrag auf Nachbesserung des Beklagten jedoch nicht nur gemeinsame Bauteile, sondern auch Teile in Sonderrecht. Weiter verfolge der Beklagte keine gemeinschaftlichen Interessen, sondern Eigeninteressen und die Klägerinnen träten in einer Zwitterfunktion als Unternehmerinnen und Stockwerkeigentümerinnen auf. Zudem hätten mehrere Stockwerkeigentümer ihre Einheit erst nach der Fertigstellung der Bauten erworben, wobei nach der Formulierung in den Kaufverträgen (Klagebeilage 2, Art.