4.1.1. Die Vorinstanz liess in Bezug auf die Widerklage die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien ausdrücklich offen. Sie führte aber im Rahmen eines obiter dictum aus, dass ein Stockwerkeigentümer seine vertraglichen Nachbesserungsansprüche gegenüber dem Unternehmer auch - 16 -