meinschaftlichen Bauteile betreffenden Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen nicht vereinbar. Denn diesbezüglich werde in Art. 712g Abs. 1 ZGB auf die Bestimmungen über das Miteigentum verwiesen, wonach notwendige bauliche Massnahmen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer bedürften, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem Einzelnen vorgenommen werden dürften (Art. 647c ZGB). Nützliche bauliche Massnahmen bedürften gar der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertrete (Art.