Bei der Unterlassungspflicht nach Art. 712a Abs. 2 ZGB handelt es sich gemäss dem Bundesgericht um eine unmittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkung. Befugnisse des Stockwerkeigentümers zu eigenmächtigen Umbauarbeiten an gemeinschaftlichen Teilen gebe es auch dann nicht, wenn damit keine Beschädigung oder Beeinträchtigung verbunden wären. Dies wäre mit der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung in Bezug auf die ge- - 15 -